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Logo der KI Company horizontal

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der KI-note GmbH
Fachverband Unternehmensberatung,Buchhaltung und Informationstechnologie
Wiedner Hauptstraße 63A-1045 Wien
T: +43-(0)-590900-3172
E-Mail: ubit@wko.at
Web: https://www.ubit.at

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, dieder Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages für die in Österreich installiertenComputersysteme durchführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden fürdas gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermitausgeschlossen.

Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistungsumfang

  1. 2.1.  Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmererfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort desComputersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb dernormalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunschdes Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit,werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des dievertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt demAuftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
  2. 2.2.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichenSoftwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehendenvertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
  3. Supportklasse A:
    • -  Informationsservice:
    • Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates,Programmentwicklungen etc. informiert.
    • -  Hotline-Service:
    • Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungenim Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichenSoftwareprogramme zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, beiwiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eineweitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb diesesVertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zumachen.
    • -  Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichenSoftwareprogramme:
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Archivierung der von ihm entwickeltenund vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer lesbarerForm sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen nachdiesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls notwendig,entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages,dem Auftraggeber zur Verfügung.
    • Supportklasse B:

- Update Service:

Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber dievom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sindKorrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die wederbeim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistungsfrist

auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen derSoftwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten.

Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik führen, d.h.Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen undProgrammodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen derHardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programmewerden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen demAuftraggeber gesondert angeboten.

Supportklasse C:

  • -  Installation von Programm-Updates:
  • Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuenProgramm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem.
  • -  Problembehandlung vor Ort:
  • Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfangesnicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird derAuftragnehmer diese am Standort des Computersystems vornehmen.

2.3. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständlicheSoftwareprogramm ein zu der entsprechendenLeistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassungabweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.

Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerUntersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet,das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mitanderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme,Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzweckewährend der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zustellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vomAuftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösungzuzuführen:

Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich desAuftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigtwerden.

Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemesseneAusweichlösungen.

3. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen

  1. 3.1.  Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthaltund Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen desAuftragnehmers.
  2. 3.2.  Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmerberechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigenKostensätzen in Rechnung zu stellen.
  3. 3.3.  Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durchÄnderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigenSoftwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
  4. 3.4.  Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
  1. 3.5.  Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sieeine Änderung der Programmlogik erfordern.
  2. 3.6.  Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei,wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammenohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern desAuftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nichtwidmungsgemäß verwendet werden.
  3. 3.7.  Eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung vonMenschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“,diese kann gesondert angefordert werden.
  4. 3.8.  Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
  5. 3.9.  Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oderUnterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
  6. 3.10.  Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen undSchnittstellenanpassungen.

4. Preise

  1. 4.1.  Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten vonProgrammträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten usw.)sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert inRechnung gestellt.
  2. 4.2.  Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbrachtwerden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesemerbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt undWegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen desAuftragnehmers.
  3. 4.3.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretendenSteigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, dieumseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und demAuftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. DieErhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehrals 10% jährlich betragen.
  4. 4.4.  Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigenGesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglichSteuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

5. Liefertermine

  1. 5.1.  Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligenAnfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des AuftragnehmersAuskunft zu geben.
  2. 5.2.  Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termineweder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
  3. 5.3.  Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

6. Zahlung

6.1. Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für dasKalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.

  1. 6.2.  Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohneAbzug und spesenfrei fällig.
  2. 6.3.  Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingungfür die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer.Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, dielaufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damitverbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. BeiZahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. BeiNichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
  3. 6.4.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständigerGesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungenzurückzuhalten.

7. Vertragsdauer

7.1. Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäßerworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mitUnterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. DieserVertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3Monaten zum Ende einesKalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden,frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn dasvertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wirdoder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einerdreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für dienicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vomAuftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.

8. Leistungsstörungen

  1. 8.1.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung derDienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu denvorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichenAbweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmerverpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalbangemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen,indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendigeNachbesserungsarbeiten durchführt.
  2. 8.2.  Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebersoder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 3.9,ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällengelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennochals vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggeberseine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
  3. 8.3.  Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützenund alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängelsind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmerzu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei derFehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
  4. 8.4.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wennsie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nachLieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der

Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oderWandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Fristbehoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung undMängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, alsodie Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, istausgeschlossen.

9. Haftung

  1. 9.1.  Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldeteSchäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, dieauf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldetenPersonenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
  2. 9.2.  Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn,Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oderAnsprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. 9.3.  Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedochspätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
  4. 9.4.  Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und indiesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüberdiesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an denAuftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Drittenhalten.
  5. 9.5.  Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg,Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicherEingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall vonTelekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungenauswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstigerNichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäßerfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

10. Standort

10.1. Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglichfestgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist derAuftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertragvorzeitig aufzulösen.

11. Urheberrecht und Nutzung

11.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationenetc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggebererhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbartenEntgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierteHardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitigeNutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichenVertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitungdurch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch dieMitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechteüber die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung

der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich,wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

  1. 11.2.  Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist demAuftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrücklichesVerbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- undEigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
  2. 11.3.  Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software dieOffenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegenKostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen. Kommt der Auftragnehmerdieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäßUrheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung derInteroperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

12. Loyalität

12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jedeAbwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an derRealisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners währendder Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschaliertenSchadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

13. Geheimhaltung

13.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 desDatenschutzgesetzes einzuhalten.

14. Sonstiges

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksamwerden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. DieVertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zufinden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

15. Schlussbestimmungen

  1. 15.1.  Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendungkommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelleStreitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigenGerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkaufan Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehendenBestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andereBestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteileberechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.
  2. 15.2.  Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auchfür die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
  3. 15.3.  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksamoder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigenBestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbareBestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächstenkommt.

  1. 15.4.  Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichtenbedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderenVertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohneZustimmung des AG auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenesUnternehmen zu übertragen.
  2. 15.5.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oderteilweise Dritter zu bedienen.

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt alswirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel: Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlichgeregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zuraußergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG)mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriumsbeizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich keinEinvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat abScheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt ineinem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigenAufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n)RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oderSchiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.